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Wahlen 2024

Alles zum Thema Wahlen finden Sie hier:
www.gemeinde-heidesee.de/verwaltung-und-politik/wahlen

Bürgerinformationen

Merkblatt Waldbrandgefahr

Die hohen Temperaturen und die anhaltende Trockenheit in Brandenburg führen zu einer Reihe von Gefahren für die Bevölkerung. In manchen Gegenden, so auch in der Gemeinde Heidesee, kann es dadurch zu Waldbränden kommen. Auch durch menschliches Fehlverhalten können diese entstehen.

Nachfolgend erhalten Sie die wichtigsten Informationen zum Thema Waldbrand und Hinweise zum korrekten Verhalten bei einer Waldbrandgefahr.

Wie entstehen Waldbrände?

 

Die Entstehung von Waldbränden hängt von verschiedenen Faktoren ab: Witterung (hohe Temperaturen und lange Trockenphase), vorhandenes Brennmaterial/Vegetation (z.B. trockenes Totholz, trockener Waldboden mit Kiefernnadeln) und Tageszeit.

Waldbrände können dabei auch in verschiedenen Formen auftreten. Bspw. Bodenfeuer, Kronen- und Vollfeuer, Erdfeuer, Stammfeuer oder Flugfeuer.

bild waldbrand


Abbildung 1; Quelle FFW Friedersdorf
Auch die Ursachen für ein Feuer können hier divers sein. Es kann bspw. durch eine Glasscherbe im Wald entstehen, welche das Licht wie eine Linse bündelt, durch Grillen/Lagerfeuer, achtlos weggeworfene Zigaretten oder durch natürliche Ursachen wie z.B. einen Blitzschlag.

 

Waldbrandgefahrenstufen

 

Die aktuell für Heidesee geltende Waldbrand- gefahrenstufen können Sie der Startseite der Gemeinde entnehmen.

www.gemeinde-heidesee.de

waldbrand gefahrenstufen 

Abbildung 2; Quelle forst.brandenburg.de 

Bundesweit gilt ein System mit 5 Waldbrand- gefahrenstufen.

Durch Waldbrandgefahrenstufen wird auf einer Skala von 1 bis 5 die unterschiedliche Gefahr für die Entstehung eines Waldbrandes dargestellt.

Die Waldbrandgefahr ist wie bereits beschrieben vor allem von der Witterung und der Vegetation abhängig. Der Deutsche Wetterdienst errechnet an Hand dieser Werte den sogenannten Waldbrandgefahrenindex (WBI) und leitet daraus die Waldbrandgefahrenstufen ab.

Die Waldbrandgefahrenstufen werden jedes Jahr in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober veröffentlicht. Die Aktualisierung erfolgt immer täglich um 08:00 Uhr und gilt dann für 24 Stunden für den gesamten Landkreis.

Da die Berechnung vor allem auch von Witterungsdaten abhängig ist, erfolgt im Internet immer nur die Angabe für den aktuellen Tag. Der Deutsche Wetterdienst veröffentlicht auf seiner Internetseite auch Prognosewerte für die Folgetage. Diese werden aber im Tagesverlauf aktualisiert und sind nicht verbindlich.

Aus den jeweiligen Waldbrandgefahrenstufen ergeben sich keine unterschiedlichen Einschränkungen oder Verbote für Waldbesucher. Waldbrandgefahrenstufen stellen die unterschiedliche Gefahr für die Entstehung eines Waldbrandes dar und sollen die Bevölkerung für diese Gefahr sensibilisieren.

Hinweise für Waldbesucher

Rauchen und Umgang mit Feuer

Unabhängig von den Waldbrandwarnstufen sind in Wäldern das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers (dazu zählt auch das Grillen) außerhalb einer von den Forstbehörden genehmigten Feuerstelle, das Rauchen sowie der Umgang mit brennenden oder glimmenden Gegenständen ganzjährig verboten (§ 23 Waldgesetz des Landes Brandenburg - LWaldG).

Das Waldgesetz verbietet Feuer in einem Abstand von weniger als 50 Metern zum Waldrand, es sieht allerdings für einen begrenzten Personenkreis Ausnahmen vor. So müssen zum Beispiel Nutzungsberechtigte auf ihren Grundstücken nur einen Abstand von 30 Metern zum Waldrand einhalten, wenn sie ausreichend vorbeugende Brandschutzmaßnahmen ergreifen. Bei Waldbrandgefahrenstufe 4 oder 5 gelten diese Ausnahmeregelungen aber nicht mehr (§ 23 Absatz 1 Landeswaldgesetz).

Ab wann werden Waldgebiete gesperrt?

Zum Zwecke der Erholung ist das Betreten des Waldes grundsätzlich jedermann gestattet. Von diesem Grundsatz kann in Ausnahmefällen abgewichen werden. Ab Waldbrandgefahrenstufe 4 kann durch die untere Forstbehörde der Wald für das Betreten gesperrt werden, wenn dies zum Schutz des Waldes oder seiner Besucher notwendig ist. Davon wird jedoch nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht. Im Falle einer Sperrung wird der Wald an den Zugängen entsprechend durch Schilder gekennzeichnet (§ 23 Absatz 2 Landeswaldgesetz). Zugänge zu Erholungseinrichtungen und Badeseen bleiben von Waldsperrungen i.d.R. unberührt.

Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen

Das Befahren der Wälder mit Kraftfahrzeugen ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind in § 16 LWaldG geregelt (bspw. Bewirtschaftung des Waldes und die Ausübung der Jagd).

Zufahrtswege zum Wald (z.B. für die Feuerwehr) müssen freigehalten werden. Das Parken im Wald ist nur auf ausgewiesenen Waldparkplätzen gestattet.

Kraftfahrzeuge sind nicht über trockenem Gras abzustellen, heiße Fahrzeugteile (Katalysator) können als Zündquelle wirken.

Was kann ich tun, wenn ein Brand ausgebrochen ist?

Unverzüglich die Feuerwehr (Notruf 112) oder die Polizei (Notruf 110) anrufen. Teilen Sie mit wo es brennt, was brennt (Bodenfeuer oder schon die Baumkronen) und ob Menschen in Gefahr sind.

 

Auszüge aus dem Waldgesetz des Landes Brandenburg

 

  • 16 Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen
  • Das Fahren mit sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Wald ist nur in dem für die Bewirtschaftung des Waldes und die Ausübung der Jagd erforderlichen Umfang sowie im Rahmen hoheitlicher Tätigkeiten erlaubt. Straßenrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
  • Waldbesitzer dürfen über den in Absatz 1 genannten Umfang hinaus das Fahren mit Kraftfahrzeugen in ihrem Wald gestatten, soweit dies aus wichtigen Gründen erforderlich ist und den Wald nicht gefährdet oder seine Funktionen beeinträchtigt. Die Gestattungen sind der unteren Forstbehörde auf Verlangen vorzulegen.
  • Die untere Forstbehörde kann die Gestattungen nach Absatz 2 aus den genannten Gründen untersagen oder einschränken.
  • Das für Forsten zuständige Mitglied der Landesregierung regelt die Einzelheiten über das Verfahren sowie den Umfang und die Grenzen der Gestattungsbefugnis nach Absatz 2 durch
  • 23 Umgang mit Feuer
  • Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand ist das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder der Umgang mit brennenden oder glimmenden Gegenständen sowie das Rauchen verboten. Ausgenommen von den Verboten nach Satz 1 sind
    1. Waldbesitzer oder von ihm befugte Personen,
  1. Personen bei der Durchführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten,
  1. Nutzungsberechtigte auf ihren Grundstücken, sofern der Abstand des Feuers zum Wald mindestens 30 Meter beträgt.

Sie haben ausreichende vorbeugende Brandschutzmaßnahmen zu ergreifen.

(2) Bei Waldbrandgefahrenstufe 4 und 5 gilt das Verbot gemäß Absatz 1 auch für den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personenkreis.

  • 37 Ordnungswidrigkeiten
  • Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

  1. entgegen 16 unberechtigt den Wald befährt oder Fahrzeuge im Wald abstellt,
  1. entgegen 16 Abs. 2 Satz 2 die Gestattung nicht auf Verlangen vorzeigt,

25. den Vorschriften des § 23 zuwiderhandelt,

  • Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Wald
  1. Motorsport betreibt,
  1. den Anordnungen der unteren Forstbehörde nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

  1. die Benutzung der Waldwege behindert oder unmöglich macht,
  1. Anlagen oder Einrichtungen, die dem vorbeugenden Waldbrandschutz dienen unbefugt nutzt, beschädigt oder zerstört.
  • Die Ordnungswidrigkeiten oder deren Versuch nach Absatz 1 1, 2, 4, 5, 21, 22 und 23 sowie nach Absatz 2 Nr. 2 können mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro, die übrigen Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 20 000 Euro geahndet werden.