Feuerwerke in der Gemeinde Heidesee
Sehr geehrte Bürger*innen,
in diesem Artikel möchten wie Sie über die Bestimmungen und Umgang beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Gemeinde Heidesee informieren.
Quelle:https://www.bam.de/Content/DE/Pressemitteilungen/2019/2019-12-05-sicheres-silvester-2019.htm
Welche Arten von Feuerwerk gibt es?
Kategorie |
Erklärung |
Kategorie 1 |
z.B. Knallerbsen, Knallteufel und Knallerhits. Diese dürfen ganzjährig an Personen ab 12 Jahre verkauft und von diesen verwendet werden. |
Kategorie 2 |
z.B. Raketen, Böller, Kanonenschläge, Feuerwerksbatterien (Cake – Boxen). Diese dürfen nur an Person ab 18 Jahre verkauft werden. Die Abbrandzeiten richten sich nach der jeweils gültigen Allgemein-verfügung gemäß § 24 Absatz 1 der 1. Sprengstoffverordnung. |
Kategorie T1 |
Technische Feuerwerkskörper (frei erhältlich) |
Kategorie 3, 4, T2 |
Profifeuerwerkskörper (nicht frei erhältlich) |
Die jeweilige Kategorie befindet sich auf dem Feuerwerkskörper oder der Verpackung (z. B. BAM P I …).
Privatpersonen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, dürfen nur Feuerwerke der Kategorien 1 abbrennen.
Privatpersonen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen nur Feuerwerke der Kategorien 1 und 2 abbrennen.
Bei welchen Anlässen ist ein Feuerwerk der Kategorie 2 erlaubt?
Die Nutzung von Feuerwerken der Kategorie 2 ist in der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) geregelt worden.
Demnach dürfen an Silvester nur Privatpersonen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, diese Feuerwerke in der Zeit vom 31.12. 18:00 Uhr bis 01.01. 07:00 Uhr frei abbrennen.
Nach § 24 Abs. 1 der 1. SprengV können zu begründeten Anlässen durch die zuständige Ordnungsbehörde Ausnahmen zugelassen werden.
Eine allgemeine Ausnahmegenehmigung wird stets öffentlich bekanntgegeben.
Für besondere Anlässe können auch in Heidesee Ausnahmen zum Abbrennen von Feuer-werken der Kategorie 2 außerhalb Silvesters erlassen werden.
Nach Abstimmung mit dem Ausschuss für Sicherheit, Wirtschaft, Ordnung und Tourismus sind folgende Anlässe als begründete Anlässe in Heidesee festgelegt worden:
- Öffentliche Veranstaltungen (Veranstalter ist die Gemeinde selbst oder ein in der Kommune niedergelassener Verein),
- Hochzeiten,
- Runde Geburtstage ab dem 30. Geburtstag,
- Hochzeitjubiläen (25, 50, 60, 70, 75),
- Firmenjubiläen (alle 10 Jahre nach Gründung).
Weitere ähnliche oder gleichgelagerte Anlässe können bei hinreichender Begründung im Rahmen von Einzelfallentscheidungen ebenfalls genehmigt werden, bedürfen jedoch einer genaueren Prüfung.
Wo kann ich ein solches genehmigtes Feuerwerk in Heidesee abbrennen?
Derartige Ausnahmegenehmigungen sind für fast alle Standorte in der Gemeinde Heidesee möglich, wenn dem keine Bedenken des Brandschutzes oder der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald sowie andere gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
Nach § 23 Abs. 1 der 1. SprengV ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen grundsätzlich verboten.
Welche zeitlichen Begrenzungen gibt es?
Bezüglich des zeitlichen Rahmens ist § 12 Abs. 2 des Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) zu beachten.
Ein Feuerwerk darf demnach höchstens 30 Minuten andauern. Es muss zudem bis zu den folgenden Uhrzeiten beendet sein:
- in den Monaten Juni und Juli bis 22:30 Uhr,
- in allen andren Monaten bis 22:00 Uhr.
Die örtliche Ordnungsbehörde kann auch hier bei hinreichender Begründung Ausnahmen zulassen.
Was muss ich beim Abbrennen noch beachten?
Beim Aufbau und Abbrennen müssen mindestens zwei Personen über 18 Jahren anwesend sein.
Bei Feuerwerken mit besonderer Knallwirkung ist ein ausreichender Abstand zu besonderen Gebäuden (z.B. Alters- und Pflegeheimen) einzuhalten. Davon kann abgesehen werden, wenn die Zustimmung der Anlieger*innen vorliegt. Informieren Sie daher Ihre Nachbar*innen über den besonderen Anlass und Ihr Vorhaben.
Die Feuerwerkskörper sind so abzubrennen, dass Schäden jeglicher Art vermieden werden. Prüfen Sie daher bitte Ihre aktuelle Haftpflichtversicherung, ob diese im Schadensfall eintritt.
Sofern Sie nicht Eigentümer*in des Abbrennplatzes sind, holen Sie sich unbedingt die Genehmigung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers (bzw. der Gaststätte etc.) ein, dass Sie diese Fläche zum Abbrand von Feuerwerkskörpern nutzen dürfen.
Die auf den Feuerwerkskörpern aufgedruckten Verwendungs- und Sicherheitshinweise sind unbedingt zu beachten.
Die festgelegte Abbrennstelle darf während des Abbrennens des Feuerwerkes von unbefugten Personen nicht betreten werden.
Die Abbrennstelle ist im erforderlichen Sicherheitsabstand von mindestens 10 m nach allen Seiten gegen Zutritt Unbefugter ausreichend abzusichern (z.B. mit Flatterbändern).
Es sind geeignete Löschmittel bereitzuhalten.
Antragsstellung
Der Antrag „Ausnahmegenehmigung Feuerwerk“ steht Ihnen auf der Webseite der Gemeinde Heidesee zur Verfügung. Dieser ist 14 Tage vor der Veranstaltung vollständig ausgefüllt beim Ordnungsamt der Gemeinde einzureichen.
Fügen Sie dem Antrag eine maßstabsgetreue Skizze des Abbrennplatzes bei. Aus dieser Skizze müssen Abstände zu etwaigen Hindernissen im Umfeld des Feuerwerks (z.B. Bäume, Häuser etc.) erkennbar sein. Das erleichtert die Beurteilung Ihres Antrages und erspart ggf. eine für alle Beteiligten zeitintensive Prüfung vor Ort.
Die Bearbeitung des Antrages ist gebührenpflichtig. Die Verwaltungsgebühr beträgt 40,00 €.
Die Erteilung der Erlaubnis kann stets mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, die zum Schutz anderer Personen und der natürlichen Umwelt dienen (z.B. in Bezug auf die Waldbrandgefahrenstufen).
Wie entsorge ich Feuerwerke richtig?
- Quelle: Bundesamt für Materialforschung und -prüfung
- https://www.bam.de/Navigation/DE/Aktuelles/Silvester/silvester.html
In Feuerwerkskörpern sind explosionsgefährliche Stoffe enthalten, welche empfindlich gegenüber Schlag-, Reib- und Wärmeeinflüssen sind. Daher muss im Hinblick auf die Entsorgung mit Vorsicht vorgegangen werden. Die folgenden Empfehlungen zum Umgang mit Feuerwerkskörpern, die nicht vollständig oder nicht funktioniert haben, gelten einzig und allein für kleine Mengen an Feuerwerkskörpern der Kategorien F1 und F2:
- Reste von CE-gekennzeichneten Feuerwerkskörpern, wie beispielsweise leere Raketen mit Leitstäben oder Feuerwerksrohrbatterien, die vollständig funktioniert haben, können nach ausreichender Abkühlung (beispielsweise über Nacht) in der Restmülltonne entsorgt werden.
- Bei CE-gekennzeichneten Feuerwerkskörpern die nicht oder nicht vollständig funktioniert haben, sind noch explosionsgefährliche Stoffe in den Gegenständen enthalten. Aufgrund der nicht absehbaren Gefahren sind diese Feuerwerkskörper auf gar keinen Fall erneut zu verwenden, sondern nach ausreichender Abkühlung in einem Recycling- oder Wertstoffhof mit Behandlung für gefährlichen Abfall zu entsorgen.
- Feuerwerkskörper mit einer Altzulassung (beispielsweise BAM-PII-XXXX) dürfen nicht mehr verwendet werden und sind möglichst in Originalverpackung ebenfalls bei einem Recycling- oder Wertstoffhof mit Behandlung für gefährlichen Abfall zu entsorgen.
Woher weiß ich, dass mein Feuerwerk geprüft ist? Wie kann ich illegales Feuerwerk erkennen?
- Quelle: Bundesamt für Materialforschung und -prüfung
- https://www.bam.de/Navigation/DE/Aktuelles/Silvester/silvester.html
Geprüftes Feuerwerk erkennen Sie an der Registriernummer und dem CE-Zeichen in Verbindung mit der Kennnummer der Prüfstelle. Geprüftes Feuerwerk muss beide Kennzeichen aufweisen. Die ersten vier Ziffern der Registriernummer geben Auskunft darüber, welche benannte Stelle in Europa den Feuerwerksartikel baumustergeprüft hat.
0589 – F2 – 1234 ist ein Beispiel für eine Registriernummer, die die BAM vergeben hat. F2 steht für Feuerwerk der Kategorie F2, 1234 ist eine fortlaufende Nummer.
Achten Sie auch darauf, dass eine deutsche Gebrauchsanleitung vorliegt.
Quelle: https://www.bam.de/Navigation/DE/Aktuelles/Silvester/silvester.html
Ich habe noch Feuerwerk aus vergangenen Jahren. Kann ich das noch benutzen?
- Quelle: Bundesamt für Materialforschung und -prüfung
- https://www.bam.de/Navigation/DE/Aktuelles/Silvester/silvester.html
Sollten Verbraucher*innen noch Feuerwerk aus vergangenen Jahren übrighaben, wird dringend empfohlen, dieses nicht zu zünden, um Unfälle zu vermeiden und die Krankenhäuser nicht zusätzlich zu belasten.
Feuerwerk, welches länger aufbewahrt wurde, kann unter Umständen durch die Aufnahme von Feuchtigkeit seine Funktion verlieren oder langsamer reagieren.
In diesem Fall ist unbedingt von erneuten Anzündversuchen abzusehen, da es sonst überraschend doch noch reagieren kann. Jedoch auch übermäßig trocken aufbewahrtes Feuerwerk kann seine Funktion im Rahmen der erlaubten Grenzen etwas verändern und ggf. etwas schneller oder langsamer reagieren. Daher ist es besonders wichtig, die Verwendungshinweise und Sicherheitsmaßnahmen unbedingt einzuhalten.
Darf ich Feuerwerk aus anderen Ländern, wie z. B. Polen oder Tschechien nach Deutschland einführen? Wenn ja, was ist dabei zu beachten?
- Quelle: Bundesamt für Materialforschung und -prüfung
- https://www.bam.de/Navigation/DE/Aktuelles/Silvester/silvester.html
Grundsätzlich ist es erlaubt Feuerwerk aus anderen Ländern nach Deutschland einzuführen, sofern das Feuerwerk von einer der sogenannten “Benannten Stellen“ der EU, zu denen auch die BAM zählt, auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen der geltenden EU-Richtlinie zur Pyrotechnik hin geprüft wurde. In diesem Fall hat das betreffende Produkt eine vierstellige Registriernummer (z.B. 0589 für die BAM) und trägt ein CE-Zeichen.
Im deutschen Sprengstoffgesetz gibt es jedoch Einschränkungen bzw. zusätzliche Regelungen, die nur in Deutschland gelten.
Für registrierte Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (u.a. Raketen, Batterien und Knallkörper) gilt beispielsweise, dass sie nur von Personen über 18 Jahren nach Deutschland eingeführt und verwendet werden dürfen, auch wenn diese Feuerwerkskörper im europäischen Ausland teilweise schon mit 16 Jahren gekauft werden dürfen.
Außerdem dürfen folgende pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie F2 nur an Erlaubnisinhaber*innen oder Befähigungsscheininhaber*innen verkauft oder von diesen verwendet werden (§ 20 Absatz 4 der 1. SprengV):
- Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz,
- Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse,
- Schwärmer und pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz als Einzelgegenstand.
Auch muss die Gebrauchsanweisung von Verwender*innen vollständig verstanden werden, was beim Kauf von Feuerwerk im Ausland nicht immer gegeben ist, da diese Gegenstände seitens der Hersteller*innen so nicht für die deutschen Markt produziert wurden.
Des Weiteren gelten zusätzliche Bestimmungen für den Transport, die Verwendung (z. B. Abbrandzeiten) und Lagerung. National ist zudem das Vorhandensein einer Lager- und Verträglichkeitsgruppe für Feuerwerk gesetzlich vorgeschrieben.
Die BAM empfiehlt daher Verbraucher*innen grundsätzlich, Feuerwerk für die Verwendung in Deutschland auch nur in Deutschland und nicht im europäischen Ausland zu kaufen.
Weitere Informationen zu Feuerwerken
- https://www.bam.de/Navigation/DE/Aktuelles/Silvester/silvester.html
- https://www.youtube.com/playlist?list=PLfeks87RxhAaUGTa0A1C6PUlZJ-hHsKgm&cbrd=1
- https://tes.bam.de/TES/Navigation/DE/Recht-und-Regelwerke/Sprengstoffrecht/sprengstoffrecht.html
- Info-Broschüre „Sicheres Silvesterfeuerwerk Gefahren erkennen und Unfälle vermeiden“
Abschließend möchten wir Sie bitten, im Umgang mit Feuerwerk stets vorsichtig und umsichtig zu sein. Beachten Sie stets die oben aufgeführten Regelungen und Hinweise. Achten Sie auf Ihre eigene und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen.
Wir bedanken uns für Ihre Aufmerksamkeit und Ihren Beitrag für das Zusammenleben in unserer Gemeinde.
Ihr Ordnungsamt der Gemeinde Heidesee