Informationen für Gewerbetreibende
Informationen für Gewerbetreibende nach den Vorschriften der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie(Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt).
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.
Anzuzeigen sind weiterhin die Verlegung des Betriebs, der Wechsel oder die Ausdehnung des Gegenstandes des Gewerbes sowie die Betriebsaufgabe.
Anzeigepflichtig ist der Gewerbetreibende selbst. Bei einem Einzelunternehmen ist dies der Inhaber, bei einer Personengesellschaft alle persönlich haftenden, vertretungsberechtigten Gesellschafter und bei einer Kapitalgesellschaft der vertretungsberechtigte Geschäftsführer (GmbH) bzw. der Vorstand (AG).
Die Bescheinigung der Anzeige berechtigt nicht zum Beginn oder zur Änderung oder Erweiterung oder Verlegung eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist.
Ausländer, mit Ausnahme der EU-/EWR-Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltsgenehmigung der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.
Die Gewerbeanmeldung schließt nicht eine Genehmigung der geplanten Nutzung eines Gewerbeobjektes ein. Beabsichtigen Sie zur Ausübung des Ihnen erlaubten bzw. geplanten Gewerbes vorhandene bauliche Anlagen oder Teile davon und Grundstücksflächen zu nutzen, für die in der Ihnen bisher vorliegenden Baugenehmigung eine andere Nutzung festgeschrieben ist, so gehört Ihr Bauvorhaben nach § 54 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) zu den genehmigungspflichtigen Vorhaben. Bitte informieren Sie sich, ob ein Antrag auf Nutzungsänderung erforderlich ist.
Was Sie für eine Gewerbeanmeldung mitbringen müssen:
- den gültigen Personalausweis oder Reisepass
- Kopie des aktuellen Registerauszuges bei juristischen Personen (z.B. Handelsregister, Genossenschafts- oder Vereinsregister) Kopie des Gesellschafterbeschlusses und der Anmeldung beim Amtsgericht
- bei Erstattung einer Gewerbeanzeige für eine gegründete, aber noch nicht im Handelsregister eingetragene juristische Person – Kopie des notariell beurkundeten Gründungsvertrages, der Anmeldung beim Amtsgericht und eine formlose Vollmacht der Gründer zur Anmeldung des Gewerbebeginns vor der Eintragung des Unternehmen in das Handelsregister
- eine Handwerkskarte, falls ein Handwerksbetrieb angezeigt werden soll (§16 1 HandwO) oder den Eintrag in das Verzeichnis nach § 19 HandwO für handwerksähnliche oder zulassungsfreie
- Liste der Handwerksberufe und der handwerksähnlichen Berufe ist im Internet auf den Seiten des Zentralverbandes des deutschen Handwerks (zdh.de) zu finden
Besondere Zulassungsvoraussetzungen
Für einige Gewerbe sind besondere Zulassungsvoraussetzungen erforderlich, z. B.:
- Reisegewerbe (Reisegewerbekarte, gilt die Reisegewerbekarte als Gewerbeanmeldung),
- Betrieb von Spielhallen (Erlaubnis nach 33 c Gewerbeordnung),
- Zurschaustellung von Personen (Erlaubnis nach 33 a Gewerbeordnung),
- Handel mit Waffen, Munition, Sprengstoff und Giften,
- Handel mit Sittichen und Wirbeltieren,
- Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften (Gaststättenkonzession),
- Betrieb von Taxiunternehmen,
- Fahrschulen
- Güterkraftverkehrsunternehmen
- Makler (Erlaubnis nach 34 c Gewerbeordnung)
- Versicherungsvermittlung (Erlaubnis nach 34 d Gewerbeordnung)
- Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe (§ 34 a Gewerbeordnung),
- Personaldienstleistungen,
- Buchführungshelfer, Inkassobüro,
- Pflegedienste, Handwerk
Für diese Gewerbe müssen die persönliche Zuverlässigkeit sowie die fachlichen Kenntnisse und gegebenenfalls bestimmte räumliche Verhältnisse nachgewiesen werden.
Persönliche Zuverlässigkeit (polizeiliches Führungszeugnis, Gewerbezentralregisterauszug, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes)
Sachliche Voraussetzung (z.B. Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, erforderlicher Zustand der Gewerberäume)
Fachliche Voraussetzung (Ausbildung, Weiterbildung, Studium)
Was Sie für eine Gewerbeanmeldung brauchen, wenn Sie aus einem EU - MITGLIEDSTAAT sind:
Wenn Sie aus einem EU-Mitgliedsstaat stammen, werden ausländische Existenzgründer deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. Sie genießen Niederlassungsfreiheit und können damit unter gleichen Voraussetzungen ein Gewerbe ausüben.
Information für Bürger aus allen EU - Mitgliedstaaten
Der „Einheitliche Ansprechpartner“ ist in jedem EU - Land eine Stelle, bei der Sie von zu Hause oder ihrem Büro aus Informationen einholen und Verfahren durchführen können.
Bei der Geschäftsgründung oder -expansion brauchen Sie sich nicht mehr an eine Vielzahl von Behörden (Handelsregister, Ministerien, örtliche Behörden,
Berufsverbände etc.) auf unterschiedlicher Ebene (national, regional und kommunal) zu wenden, sondern können alle Verfahren über die „einheitlichen Ansprechpartner“ durchführen:
- diese bieten über das Internet zugängliche Portale mit elektronischen
Behördendiensten an,
- stellen Ihnen klare und umfassende Informationen über die Verfahren und konkrete Anforderungen zur Verfügung,
- und ermöglichen es Ihnen, die erforderlichen Verfahren (wie z.B. Eintragung im Handels- und Berufsregister, Einholung von Erlaubnissen und Genehmigungen, Erfüllung von Meldepflichten etc.) online durchzuführen.
- Die Unternehmen können dort alle angeforderten Informationen und Dokumente einreichen,
- Und erhalten alle Entscheidungen, Erlaubnisse auf dem gleichen Weg.
Um weitere Informationen nach den Vorschriften der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie zu erhalten, können Sie sich unter folgenden Web-Adressen informieren:
Das Portal zu den „Einheitlichen Ansprechpartnern“ in allen EU – Ländern:
https://single-market-economy.ec.europa.eu
Das Portal zum „Einheitlichen Ansprechpartner“ im Land Brandenburg finden Sie unter:
Wichtige Kontaktadressen:
Fragen zu Handelsbetrieben, Genehmigungen
Industrie- und Handelskammer Cottbus
Geschäftsstelle Schönefeld Mittelstraße 5
12529 Schönefeld
Ansprechpartnerin: Frau Pilop Telefon: 0355 365-3101
FAX: 0355 365-263101
E-Mail:
Fragen zu Handwerksbetrieben, Eintragung in die Handwerksrolle etc.
Handwerkskammer Cottbus Außenstelle Königs Wusterhausen Cottbuser Str. 53a
15711 Königs Wusterhausen
Ansprechpartnerin: Frau Lehmann
Telefon: 03375 252560
FAX: 03375 252562
E-Mai.:
Fragen zu Steuern etc.
Finanzamt Königs Wusterhausen
Max-Werner-Straße 9
15711 Königs Wusterhausen
Telefon: 03375 275-0
Telefax: 03375 275-103
E-Mail:
Fragen zu Berufsgenossenschaften
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaft (HVBG)
Alte Heerstraße 111
D – 53754 Sankt Augustin
Tel.: 02241 231-01
Fax: 02241 231 – 1391
Internet: www.hvbg.de
Zuständiges Amtsgericht
Amtsgericht Königs Wusterhausen
Schloßplatz 4
15711 Königs Wusterhausen
Telefon: 03375 271-0
Telefax: 03375 293781
E-Mail:
Internet: http://www.ag- koenigswusterhausen.brandenburg.de