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Bürgerinformationen

Halten und Parken im öffentlichen Bereich

Sehr geehrte Autofahrerinnen und Autofahrer,

in letzter Zeit kommt es im Gemeindegebiet vermehrt zu Parkverstößen im öffentlichen Raum.

Leider müssen wir feststellen, dass diese Verstöße auch oftmals von ortsansässigen Personen begangen werden und sich die Beschwerden dazu aus der Bevölkerung häufen.

Bitte beachten Sie daher insbesondere:

  • Das Halten ist bspw. unzulässig
    • an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
    • im Bereich von scharfen Kurven und
    • vor bzw. in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
  • Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
  • Das Parken ist u.a. unzulässig:
    • vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten
    • vor fremden Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber
    • über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen
    • auf Gehwegen (kann jedoch durch ein Zusatzschild erlaubt werden)
    • innerhalb von 15 m vor und hinter einem Bushaltestellen-Zeichen
  • Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden.
  • Zum Parken und Halten ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand
    • Insbesondere in schmalen Straßen ist beim Parken am rechten Fahrbahnrand darauf zu achten, dass andere Fahrzeuge nicht am Vorbeifahren gehindert werden. Es muss eine Restfahrbahnbreite von mindestens 3,05 m übrigbleiben.
    • Auch das Parken und Halten entgegen der Fahrtrichtung ist unzulässig.
    • Der in vielen Ortsteilen vorhandenen Grünstreifen neben der Fahrbahn gilt nicht als Seitenstreifen im Sinne der StVO. Hierauf ist das Parken gemäß der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Heidesee (OBV Heidesee) nicht zulässig.
    • Gleiches gilt für weitere Grünflächen, Regenentwässerungsmulden, Gräben, Entwässerungsanlagen, Spiel- und Sportplätze, Waldungen, Gärten, Friedhöfe sowie Gewässer mit ihren Ufern und Böschungen.
  • Es ist grundsätzlich platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

Des Weiteren ist zu beachten, dass die Nutzung von Parkflächen durch bestimmte Schilder bzw. Zusatzschilder eingeschränkt werden kann.

Beispiele:

  • Absolutes Haltverbot, kein Halten und kein Parken

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  • Eingeschränktes Haltverbot, nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen, kein Parken

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  • Parken ist innerhalb von 15 m vor und hinter dem Haltestellen-Zeichen nicht zulässig

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  • Parken nur für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde

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  • Parken nur für Wohnmobile

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  • Parken nur für PKWs

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Verstöße gegen die zuvor genannten Regelungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, welche durch Verwarn- und Bußgelder geahndet werden können.

Hier einige Beispiele:

  • Parken auf einem Behinderten-Parkplatz – 55,00 €
  • Parken im Halteverbot – 25,00 – 50,00 €
  • Parken weniger als 15 m hinter einem Bushaltestellenschild – 55,00 €
  • Parken auf dem Gehweg – 55,00 €
  • Parken auf dem Grünstreifen – 55,00 €
  • Parken in einer Regenentwässerungsmulde – 55,00 €

Hinweis an alle Grundstücksbesitzerinnen und Grundstücksbesitzer: Sollte der Platz in Ihrer Straße nicht zum Parken genügen, so nutzen Sie bitte auch die Fläche auf Ihrem Grundstück.

Aufgrund der sich häufenden Verstöße und Beschwerden aus der Bevölkerung wird verstärkt kontrolliert und geahndet werden.

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, können Sie uns auch gerne anrufen oder eine Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. schreiben.