Einwohnermeldeamt informiert
EINWOHNERMELDEAMT
(Stand: 01/2024)
Sie ziehen in Ihr Eigenheim oder in eine Mietwohnung die sich in der Gemeinde Heidesee befindet, dann ist die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt in Friedersdorf vorzunehmen.
Information zur Anmeldung und Ummeldung
- Persönliche Vorsprache mindestens eines Meldepflichigen (Anmeldung mit Vollmacht ist möglich)
- Verheiratete, die nicht getrennt leben, müssen die gleiche Hauptwohnung beziehen
- bei der Anmeldung eines minderjährigen Einwohners (bis Vollendung des 16. Lebensjahres), der bisher mit beiden Elternteilen in einer Hauptwohnung gelebt hat und nun in der Hauptwohnung eines Elternteils zieht, ist die schriftliche Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils erforderlich (Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten)
- Personalausweis, Reisepass, Kindereisepass
- bei Kindern ohne eigene Dokumente ist die Geburtsurkunde vorzulegen
- bei Verheirateten die Eheurkunde Nachweis über die Lebenspartnerschaft
- bei Einzug in ein Eigenheim der Eigentumsnachweis (Kaufvertrag oder Grundbuchauszug)
- bei Einzug in eine Mietwohnung die Bestätigung des Wohnungsgebers (Wohnungsgeberbestätigung, siehe unter Formulare)
Information zur Abmeldung bei Verzug ins Ausland oder Abmeldung einer Nebenwohnung
Sie ziehen aus einer Wohnung aus und beziehen keine neue Wohnung im Inland, dann ist die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt in Friedersdorf vorzunehmen.
Wenn Sie aus einer Nebenwohnung ausziehen, dann ist die Meldebehörde zuständig, wo die Nebenwohnung angemeldet ist oder die Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständig ist.
- Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass
- bei Wegzug aus einer Mietwohnung die Wohnungsgeberbestätigung
- ist Ihnen die neue Auslandsanschrift bekannt, ist der Nachweis vorzulegen (Mietvertrag, Arbeitsvertrag o. ä. ), die Adresse wird entsprechend auf dem Personalausweis geändert
- kann die Auslandsanschrift nicht glaubhaft belegt werden, wird auf dem Personalausweis als neue Anschrift „keine Wohnung in Deutschland“ eingetragen
Fristen:
- innerhalb von zwei Wochen nach Einzug, eine Anmeldung vor Einzug ist nicht möglich
- innerhalb von zwei Wochen nach Wegzug ins Ausland, frühestens eine Woche vor Wegzug ins Ausland (bei der Abmeldung ist die neue Wohnanschrift aus dem Ausland anzugeben, als Nachweis der neuen Anschrift durch tMietvertrag oder Kaufvertrag o. ä.)
Gebühren:
- gebührenfrei
Personalausweis
Allgemeine Informationen
Ab dem 16. Lebensjahr besteht eine Personalausweispflicht. Dies gilt nicht, wenn Sie bereits einen Reisepass besitzen. Der Personalausweis kann auch für Kinder unter 16 Jahren beantragt werden. In dringenden Fällen kann ein vorläufiger Personalausweis betragt werden.
Information zur Beantragung
- persönliche Antragstellung
- alten Personalausweis, Reisepass oder Kinderreisepass
- 1 biometrisches Passbild (nicht älter als 1 Jahr)
- bei Personen unter 16 Jahren: Geburtsurkunde, Antragstellung im Beisein beider Sorgeberechtigten oder mit Zustimmungserklärung und Personalausweis des Abwesenden
Gültigkeitsdauer
- 6 Jahre für Personen unter 24 Jahren
- 10 Jahre für Personen über 24 Jahren
- Vorläufiger Personalausweis nicht länger als 3 Monate
Gebühren
- 22,80 € für Personen unter 24 Jahren
- 37,00 € für Personen über 24 Jahren
- 10,00 € für einen vorläufigen Personalausweis
Dauer bis zur Fertigstellung
- Personalausweis 2 bis 3 Wochen
- vorläufiger Personalausweis - sofort
Befreiung von der Ausweispflicht
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr am öffentlichen Leben teilnehmen, haben die Möglichkeit von der Ausweispflicht befreit zu werden. Sie sind dauerhaft in einem Krankenhaus oder einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht, so können Sie von der Ausweispflicht befreit werden.
Information zur Befreiung
- bisheriger Personalausweis oder Reisepass
- schriftlicher „Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht“ und Bescheinigung des Arztes, dass Sie alleine nicht am öffentlichen Leben teilnehmen können
- Betreuerausweis oder Beschluss des Amtsgerichtes über die Betreuung
Gebühren
O keine
Reisepass
Bei Reisen außerhalb des Schengen-Raums ist meist ein Reisepass notwendig. Bei jedem Reisepassantrag werden die Fingerabdrücke erfasst und auf dem Chip gespeichert. Reisepässe für Kinder werden bis zum 6. Lebensjahr ohne Fingerabdrücke ausgestellt. In dringenden Fällen besteht die Möglichkeit zur Beantragung eines Expressreisepasses oder eines vorläufigen Reisepasses (nur in begründeten Einzelfällen).
Information zur Beantragung
- persönliche Antragstellung
- alten Personalausweis, Reisepass oder Kinderreisepass
- 1 biometrisches Passbild (nicht älter als 1 Jahr)
- bei Personen unter 18 Jahren: Geburtsurkunde, Antragstellung im Beisein beider Sorgeberechtigten oder mit Zustimmungserklärung und Personalausweis des Abwesenden
- bei der Beantragung eines vorläufigen Reisepasses ist die Dringlichkeit nachzuweisen (Buchungsunterlagen, Flugtickes o. ä.)
Gültigkeitsdauer
- 6 Jahre für Personen unter 24 Jahren
- 10 Jahre für Personen über 24 Jahren
- 1 Jahr für einen vorläufigen Reisepass
- 6 Jahre für einen Zweitpass
Gebühren
- 37,50 € für Personen unter 24 Jahren
- 70,00 € für Personen über 24 Jahren
- 26,00 € für einen vorläufigen Reisepass
- 69,50 € - 114,00 € je nach Zuschlag
Dauer bis zur Fertigstellung
- Reisepass 3 bis 4 Wochen
- vorläufiger Reisepass – sofort
- Expressreisepass 3 - 4 Arbeitstage
Über aktuelle Einreisebestimmungen Ihres Reiselandes und die erforderlichen Ausweisdokumente informieren Sie sich rechtzeitig vor Antritt der Reise unter:
(https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise)
Führungszeugnis
Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird gemäß § 30 BZRG auf Antrag ein Führungszeugnis ausgestellt. Ein Führungszeugnis bescheinigt, ob die betreffende Person vorbestraft ist oder nicht. Es wird zwischen einem einfachen und einem erweiterten Führungszeugnis unterschieden.
Einfaches Führungszeugnis
Wird ein Führungszeugnis z. B. zur Vorlage beim Arbeitgeber benötigt, handelt es sich um ein persönliches Führungszeugnis (Privatführungszeugnis).
Erweitertes Führungszeugnis
Ein erweitertes Führungszeugnis benötigen Personen, die im Kinder- oder Jugendbereich tätig sind (z. B. Kita, Schule, Sportverein).
Behördliches Führungszeugnis
Das Führungszeugnis für behördliche Zwecke dient ausschließlich zur Vorlage bei einer Behörde (z.B. zur Erteilung einer Fahrerlaubnis) und enthält neben strafgerichtlichen Entscheidungen auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (z. B. Widerruf einer Gewerbeerlaubnis)
Europäisches Führungszeugnis
Personen, die neben oder anstatt der Deutschen die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer EU-Staaten besitzen ist ein Europäisches Führungszeugnis zu erteilen. Wird ein EU-Führungszeugnis beantragt, ersucht das Bundesamt für Justiz den Herkunftsmitgliedstaat um Mitteilung des dortigen Registerinhalts, damit dieser in das Führungszeugnis aufgenommen werden kann. Dem Herkunftsmitgliedstaat wird eine Frist von zwanzig Arbeitstagen zur Übermittlung gewährt.
Information zur Beantragung
- kann grundsätzlich nur persönlich beantragt werden
- Vorlage Personalausweis oder Reisepass
- Antragstellung nur am Haupt- oder Nebenwohnsitz möglich
- Antrag auch über online-Portal vom Bundesamt für Justiz fuehrungszeugnis.bund.de
Gebühren
- 13,00 €
Dauer bis zur Fertigstellung
- 1 – 2 Wochen
- bis 20 Arbeitstage bei einem EU-Führungszeugnis
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Allgemeine Information
In das Gewerbezentralregister werden gemäß § 149 Abs. 2 Nr. 1 Gewerbeordnung (GewO) Entscheidungen der Verwaltungsbehörde wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit eingetragen.
Antragsteller für eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister können sowohl natürliche als auch juristische Personen (z. B. GmbH, AG) und Personenvereinigungen (z. B. OHG oder KG) sein.
Information zur Beantragung
- bei natürlichen Personen ist der Antrag grundsätzlich persönlich zu stellen
- bei juristischen Personen ist nur der gesetzliche Vertreter berechtigt (Antragstellung im Zuständigkeitsbereich der Haupt- oder Zweigniederlassung)
- Antrag auch über online-Portal vom Bundesamt für Justiz fuehrungszeugnis.bund.de
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Angabe des Verwendungszwecks
- bei Vorlage bei einer Behörde die Anschrift der Behörde
- bei juristischen Personen (gesetzl. Vertretungsvollmacht, Handelsregisterauszug)
Gebühren
- 13,00 €
Dauer bis zur Fertigstellung
- 1 – 2 Wochen
Amtliche Beglaubigungen
Allgemeine Information
Amtliche Beglaubigungen von Kopien, Abschriften und Unterschriften dienen der Sicherheit im Rechtsverkehr und bestätigen die Echtheit der Schriftstücke und Unterschriften.
Beglaubigung von Schriftstücken
Voraussetzung für die Beglaubigung ist, dass die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird. Die Beglaubigung von Personenstandurkunden ist ausschließlich anderen Behörden vorbehalten (z. B. Standesamt).
Beglaubigung von Unterschriften
Unterschriften sind zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Eine Unterschrift ist nur zu beglaubigen, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wird.
Benötigte Unterlagen
- das Original Schriftstück ist vorzulegen
- das Schriftstück muss unverändert und vollständig sein
- Fremdsprachige Schriftstücke oder deren Übersetzung werden nicht beglaubigt
Übermittlungssperren
Allgemeine Information
Jede im Melderegister gespeicherte Person hat das Recht, der Übermittlung ihrer Daten an bestimmte Zielgruppen zu widersprechen.
- Parteien, Wählergruppen, Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zum Zwecke der Wahlwerbung
- Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen
- Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft
- Adressbuchverlage zur Herausgabe von Adressverzeichnissen
- Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial (nur für deutsche Staatsangehörige, die im nächsten Jahr volljährig werden)
Die Eintragung einer Übermittlungssperre ist auf Antrag bei der Behörde des Hauptwohnsitzes möglich.
Benötigte Unterlagen
- Antragsformular
Gebühren
- keine
Dauer
- Eintrag erfolgt bis auf Widerruf
Auskunftssperren
Allgemeine Information
Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen.
Benötigte Unterlagen
- Antrag (mit konkret Begründung des notwendigen Schutzes)
Gebühren
- keine
Dauer
- eine Auskunftssperre wird längstens für 2 Jahre vermerkt
Meldebescheinigung und Aufenthaltsbescheinigung
Allgemeine Information
Die Meldebescheinigung dient gegenüber Dritten als Nachweis über Ihre bestehende Anmeldung in einer aktuellen Wohnung. Sie kann für behördliche und private Zwecke verwendet werden. Sie müssen mit Haupt- oder Nebenwohnung in der Gemeinde Heidesee angemeldet sein.
eine einfache Meldebescheinigung enthält folgende Daten:
- Name
- Vorname
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- Zuzugsdatum
- Meldeanschrift
Aufenthaltsbescheinigung
Die Aufenthaltsbescheinigung entspricht der Meldebescheinigung mit den folgenden zusätzlichen Daten:
- Familienstand
- Konfession
- Staatsangehörigkeit
Haushaltsbescheinigung
Die Haushaltsbescheinigung erbringt den Nachweis, welche Personen im Haushalt der antragsstellenden Person gemeldet sind.
Lebensbescheinigung
Die Lebensbescheinigung erbringt den Nachweis gegenüber Rentenversicherungsträgern, dass eine Person im Melderegister gemeldet ist und lebt.
Information zur Beantragung
- persönliche Antragstellung unter Angabe des Verwendungszwecks
- schriftliche Beantragung nur durch Antragsformular der Gemeinde Heidesee und
- Nachweis über die Überweisung der Gebühr
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- bei Vertretung durch einen Dritten ist die Vollmacht und das Dokument vorzulegen
- bei Vorlage einer Behörde ist der Nachweis vorzulegen
Gebühren
- 5,00 €
- Gebührenfrei zur Vorlage für Rentenzwecke, Familienkasse oder Jobcenter (Nachweis ist vorlegen)
Dauer
- sofort