Änderungen der Verwaltungsgebühren für Ausnahmegenehmigung Nachtruhe und Tongeräte sowie Feuerwerke
Aufgrund des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordneten die für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zuständigen Ministerien des Landes Brandenburg neue Verwaltungsgebühren für Ausnahmegenehmigungen betreffend die Nachtruhe, die Benutzung von Tongeräten sowie für das Abbrennen von Feuerwerken.
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