Öffentliche Bekanntmachung-Aufforderung Benennung Wahlvorstand
Aufforderung zur Benennung von Beisitzern in einem Wahlvorstand im Wahlgebiet
der Gemeinde Heidesee für die Europa- und Kommunalwahlen
am 09.06.2024
Hiermit mache ich nach § 5 Abs. 2 i.V.m. § 83 Abs. 6 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) folgendes bekannt:
Für die Kommunalwahl am 09.06.2024 sind durch den Wahlleiter Wahlvorsteher und Wahlvorstand nach § 5 Abs. 1 BbgKWahlV zu berufen.
Vorab fordere ich die im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen auf, bis zum 15.03.2024 wahlberechtigte Personen als Beisitzende für die zu berufenden Wahlvorstände vorzuschlagen.
Schriftlich an:
Gemeinde Heidesee
Wahlbehörde
Lindenstr. 14b
15754 Heidesee
Per E-Mail an:
- Ich weise hiermit auf die Hinderungs- und Ablehnungsgründe nach § 92 Absatz 4 und 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) hin. Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein.
- Wahlbewerber, Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen keine ehrenamtliche Tätigkeit als Beisitzer eines Wahlausschusses wahrnehmen.
- Beisitzer scheiden mit ihrer schriftlichen Zustimmung zur Aufnahme in einen Wahlvorschlag (§ 28 Absatz 5 oder § 70 Absatz 3) oder mit ihrer Benennung auf einem Wahlvorschlag als
Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson aus - Die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Beisitzer dürfen insbesondere ablehnen:
- die Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung und der Landesregierung,
- die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt sind,
- wahlberechtigte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
- wahlberechtigte Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,
- wahlberechtigte Personen, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden Gründen oder wegen einer Krankheit oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, das Amt ordnungsgemäß zu führen sowie
- wahlberechtigte Personen, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten.
Werden von den Parteien, politischen Vereinigungen oder Wählergruppen nicht genügend wahlberechtigte Personen als Beisitzer vorgeschlagen, so werde ich die weiteren Beisitzer nach eigenem Ermessen berufen.
gez.
Stefanie Hahn
Wahlleiterin der Gemeinde Heidesee