Neue Hundehalteverordnung im Land Brandenburg ab dem 1. Juli 2024
Ab dem 1. Juli 2024 tritt im Land Brandenburg die neue Hundehalteverordnung (HundehV) in Kraft. Diese Verordnung ersetzt die bisher geltende Hundehalterverordnung von 2004 und bringt einige wesentliche Änderungen mit sich, die alle Hundehalter in der Gemeinde beachten sollten.
Wesentliche Änderungen der neuen Verordnung:
1. Abschaffung der Rasselisten:
Hunde werden nicht mehr allein aufgrund ihrer Rasse als gefährlich bzw. sogar verboten eingestuft. Stattdessen steht das individuelle Verhalten des Hundes im Vordergrund. Dies bedeutet, dass bisher als gefährlich oder verboten eingestufte Rassen künftig nicht mehr pauschal als solche gelten.
2. Leinen- und Maulkorbpflicht:
Die bestehenden Regelungen zur Leinen- und Maulkorbpflicht bleiben bestehen. Hunde müssen in bestimmten öffentlichen Bereichen weiterhin an der Leine geführt und gegebenenfalls mit einem Maulkorb versehen werden. Eine grundsätzliche Leinenpflicht besteht nicht.
aber:
Im Wald dürfen Hunde nur angeleint mitgeführt werden. Dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen der Ausübung der Jagd sowie für Polizeihunde (§ 15 (8) Waldgesetzes des Landes Brandenburg.
Wer einen Hund im Gebiet der Gemeinde Heidesee führt, hat eine höchstens zwei Meter lange Leine bei sich zu tragen, um den Hund im Bedarfsfall sofort anleinen zu können (§ 7 (2) Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Heidesee).
Außerhalb des befriedeten Besitztums, auf dem der Hund gehalten wird, muss jeder Hund ein Halsband oder ein Geschirr mit dem Vor- und Zunamen sowie der gegenwärtigen Anschrift der Halterin oder des Halters tragen und die Steuermarke tragen.
3. Sachkundenachweis:
Für das Halten von als gefährlich eingestuften Hunden ist u.a. ein Sachkundenachweis erforderlich. Die Halter müssen ihre Kompetenz im Umgang mit ihrem Hund nachweisen, um eine Haltungserlaubnis zu erhalten.
4. Kennzeichnungs- und Anzeigepflicht:
Hundehalter müssen ihre Hunde ab einem Alter von acht Wochen bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigen. Alle Hunde müssen mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard dauerhaft gekennzeichnet werden. Es gibt eine Übergangsfrist von sechs Monaten, um dieser Pflicht nachzukommen. Ab Februar 2025 kann die Nichteinhaltung dieser Vorschrift als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
5. Berichtspflicht der Ordnungsbehörden:
Die örtlichen Ordnungsbehörden müssen jährlich über Vorfälle mit gefährlichen Hunden berichten. Dies dient der Überprüfung der neuen Regelungen und der Anpassung bei Bedarf. Der erste Bericht ist zum 31. März 2026 fällig.
Handhabung und Umsetzung:
Um die neue Verordnung in der Praxis effektiv umzusetzen, sind alle betroffenen Hundehalter aufgefordert, sich mit den neuen Bestimmungen vertraut zu machen und ihre Hunde entsprechend anzumelden und kennzeichnen zu lassen. Ein entsprechendes Merkblatt sowie ein aktualisiertes Anzeigeformular werden auf der Homepage der Gemeinde Heidesee www.gemeinde-heidesee.de und im Ordnungsamt bereitgestellt.
Bei Unsicherheiten bezüglich der Einstufung des eigenen Hundes oder der erforderlichen Maßnahmen können sich Halter an die örtliche Ordnungsbehörde: de wenden.
Die neue Hundehalteverordnung zielt darauf ab, die Sicherheit in der Gemeinde zu erhöhen, indem sie die Verantwortlichkeit der Hundehalter betont und gefährliches Verhalten gezielt adressiert. Durch die Abschaffung der Rasselisten wird zudem einer diskriminierungsfreien Beurteilung Vorschub geleistet.
Hundehalter in Heidesee sind angehalten, die neuen Regelungen zu beachten und ihren Beitrag zu einer sicheren und hundefreundlichen Gemeinde zu leisten.
Für detaillierte Informationen und bei Fragen zur neuen Hundehalteverordnung stehen Ihnen die Mitarbeiter des Ordnungsamtes zu den Sprechzeiten gern persönlich, telefonisch: 033767/795-315 oder per E-Mail: