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Grundsteuerreform

FAQ Heidesee zur Grundsteuerreform

(Stand: 26.04.2022)

  1. Wie berechnet sich überhaupt die Grundsteuer und wer macht was?

    • Auch nach dem neuen Recht bleibt das bisherige dreistufige Verfahren erhalten.
      • Grundsteuerwertbescheid vom Finanzamt
      • Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt
      • Grundsteuerbescheid von der Kommune
    • Danach berechnet sich die Grundsteuer wie folgt:
Grundsteuerwert    x    Steuermesszahl    =    Grundsteuermessbetrag    (Finanzamt)
Grundsteuermessbetrag    x Hebesatz    = Grundsteuer    (Gemeinde)
    • Den Messbetrag setzt das Finanzamt fest (nach Neubewertung) → teilt diesen dem Eigentümer und der Gemeinde mit
    • Mit dem festgesetzten Messbetrag errechnet die Gemeinde die zu zahlende Steuer und setzt dann erst die zu zahlende Steuer per Bescheid fest.

  1. Ändert sich etwas an der Berechnung?

    • Nein. Es ändert sich nicht die Berechnung, sondern die Methode wie der Messbetrag ermittelt und festgelegt wird.

  2. Warum wird die Grundsteuer nun reformiert?

    • Das Bundesverfassungsgericht hat das bisherige grundsteuerliche Bewertungsrecht für verfassungswidrig erklärt (BVerfG, Urteil v. 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 -, Rn. 1-181).
    • Die bisherige Ermittlung der Grundsteuer basierte auf Jahrzehnte alten Grundstückswerten (den sog. Einheitswerten): In den westdeutschen Bundesländern wurden die Grundstücke nach ihrem Wert 1964 berücksichtigt. In den ostdeutschen Ländern beruhen die zugrunde gelegten Werte auf Feststellungen aus dem Jahr 1935.
    • Das Bundesrecht war bis zum 1.1.2020 zu schaffen und die alte Bewertung darf nur noch bis 31.12.2024 angewendet werden.

  3. Warum ist bis zur Anwendung der Neuregelung so ein großer Zeitraum?

    • Die Bewertung der Grundstücke muss komplett auf neue Beine gestellt werden. Dazu musste zunächst festgelegt werden, wie denn bewertet werden soll. Darüber mussten sich zunächst alle Bundesländer einig werden und das Bundesgesetz zur Bewertung verabschiedet werden. Dieser Einigungsprozess zog sich bis 2019 hin.
    • Nun galt das Bundesmodell als festgelegt wobei einige Bundesländer sich die Anwendung von abweichenden Modellen vorbehielten. Brandenburg bewertet nach verhandelten Kriterien ohne Abweichung (Bewertung der Grundstücke unter Einbeziehung der Aufbauten und Bodenrichtwerte).
    • Ab diesem Zeitpunkt begannen die Finanzämter mit den Planungen zur Vorbereitung der Neubewertung. (Planung der Abfrage der Steuererklärungen, Verarbeitung, Bewertung und Übermittlung der neuen Werte an die Gemeinden).

  4. Wer hat bei der Reform welche Aufgaben?

    • Bund und Land schufen nunmehr die gesetzliche Grundlage.
    • Finanzämter (Landesbehörde) müssen anhand dieser Kriterien sämtliche Grundstücke einzeln neu bewerten.
    • Dazu werden die Grundstückseigentümer zur Erklärung der notwendigen Daten aufgefordert.
    • Nach Rücklauf setzen die Finanzämter damit die neuen Messbeträge fest und übermitteln sie den Gemeinden.
    • Die Gemeinden sammeln die neuen Messbeträge bis 1.7.24 und errechnen dann die Hebesätze neu.
    • Anschließend werden dann mit den neuen Messbescheiden und den neuen Hebesätzen die „neuen“ Steuerbeträge errechnet und per Bescheid individuell festgesetzt.

  5. Ab wann bin ich als Bürger involviert?

    • Ab Mai 2022 sollen die Grundstückseigentümer vom Finanzamt Aufforderungen zu den zu bewertenden Grundstücken und entsprechendes Infomaterial erhalten.
    • Für die Erklärung ist durch die Finanzämter grundsätzlich die elektronische Übermittlung vorgesehen (via „MeinElster“ oder Drittanbieter).
    • Abgabezeitraum ist für alle Eigentümer vom 1.7.- 31.10.2022. Diese Frist gilt für alle Steuerpflichtigen (Privateigentümer, Gewerbetreibende, Kommunen, Vereine u.ä.)
    • ACHTUNG: Die Steuererklärungen zur Grundsteuer (Grundsteuerwerterklärungen) sind nicht gegenüber den Kommunen [Stadt, Gemeinde bzw. Amt] abzugeben → ausschließlich gegenüber den Finanzämtern.

  6. Welche Angaben werden von mir (Grundstückseigentümer) zu erbringen sein?

    • Für die Erklärungen werden folgende Daten zu übermitteln sein:
      • GrSt A (nur Betriebe der Land- und Forstwirtschaft):
        • Belegenheit des Betriebs (Adresse, Gemarkung, Flur, Flurstück)
          • Amtliche Fläche
          • Nutzung
          • Ggf. Ertragsmesszahl
        • GrSt B:
          • Belegenheit des Grundstücks (Adresse, Gemarkung, Flur, Flurstück)
          • Grundstücksart
          • Grundstücksgröße in m² und Bodenrichtwert
          • Baujahr
          • Anzahl der Wohnungen + Garagen, Wohn-/ Nutzfläche
          • Gebäudeart, Bruttogrundfläche in m²

  7. Wo und wie bekomme ich Informationen und/oder Unterstützung?

    • Erste Informationen zur Grundsteuererklärung erhalten Sie im Internet unter: www.grundsteuer.brandenburg.de
    • Es wird u.a. ein virtueller Assistent (steuerchatbot.de) sowie Videomaterial zur Verfügung gestellt
    • Fragen zur Grundsteuererklärung beantwortet Ihnen ab Mai daneben die GrundsteuerHotline unter:
      (0331) 200 600-20 (Mo - Do 9 bis 16 Uhr und Fr 9 bis 14 Uhr)
    • Von Mitte Mai bis vor den Sommerferien werden die Finanzämter in verschiedenen Kommunen des Landes Brandenburg Informationsveranstaltungen „Finanzamt-vor-Ort“ anbieten (Termine finden Sie zum gegebenen Zeitpunkt unter: www.grundsteuer.brandenburg.de)
    • Servicestellen der Finanzämter werden zudem besondere Grundsteuer-Sprechtage und Termine für Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer zur Online-Steuererklärung anbieten (Termine können Sie mit dem zuständigen Finanzamt ab Mai vereinbaren).