Änderungen der Verwaltungsgebühren für Ausnahmegenehmigung Nachtruhe und Tongeräte sowie Feuerwerke
Aufgrund des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordneten die für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zuständigen Ministerien des Landes Brandenburg neue Verwaltungsgebühren für Ausnahmegenehmigungen betreffend die Nachtruhe, die Benutzung von Tongeräten sowie für das Abbrennen von Feuerwerken.
Nachfolgend stellen wir Ihnen daher die alten sowie die neuen Verwaltungsgebührensätze gegenüber. Diese sind im Rahmen der Antragsstellung ab sofort beim Gewerbeamt der Gemeinde zu entrichten.
- Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt - GebOUmwelt)
- Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (Gebührenordnung MSGIV - GebOMSGIV)
Bisherige Erhebung von Gebühren durch Gewerbeamt: |
zukünftige Gebühren durch Gewerbeamt |
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Ausnahmen von der Nachtruhe, § 10 Absatz 2 und Absatz 3 LImSchG: |
10,00 €/pro Stunde ab 22:00 Uhr |
Ausnahmen von der Nachtruhe, § 10 Absatz 2 und Absatz 3 LImSchG: |
140,00 € bis 1.700,00 € |
GebOUmwelt |
Benutzung von Tongeräten, § 11 Absatz 4 LImSchG: |
20,00 € |
Benutzung von Tongeräten, § 11 Absatz 4 LImSchG: |
70,00 € bis 530,00 € |
GebOUmwelt |
Abbrennen von Feuerwerken, § 12 LImSchG und § 24 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 1. SprengV: |
40,00 € |
Abbrennen von Feuerwerken, § 12 LImSchG und § 24 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 1. SprengV: |
100,00 € bis 530,00 € + 41, 00 € |
GebOUmwelt
GebOMSGIV |