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Aktuelles

Änderungen der Verwaltungsgebühren für Ausnahmegenehmigung Nachtruhe und Tongeräte sowie Feuerwerke

Aufgrund des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordneten die für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zuständigen Ministerien des Landes Brandenburg neue Verwaltungsgebühren für Ausnahmegenehmigungen betreffend die Nachtruhe, die Benutzung von Tongeräten sowie für das Abbrennen von Feuerwerken.

Nachfolgend stellen wir Ihnen daher die alten sowie die neuen Verwaltungsgebührensätze gegenüber. Diese sind im Rahmen der Antragsstellung ab sofort beim Gewerbeamt der Gemeinde zu entrichten.

Bisherige Erhebung von Gebühren durch Gewerbeamt:

zukünftige Gebühren durch Gewerbeamt

Ausnahmen von der Nachtruhe,

§ 10 Absatz 2 und Absatz 3 LImSchG:

10,00 €/pro Stunde ab 22:00 Uhr

Ausnahmen von der Nachtruhe,

§ 10 Absatz 2 und Absatz 3 LImSchG:

140,00 € bis 1.700,00 €

GebOUmwelt

Benutzung von Tongeräten,

§ 11 Absatz 4 LImSchG:

20,00 €

Benutzung von Tongeräten,

§ 11 Absatz 4 LImSchG:

  70,00 € bis 530,00 €

GebOUmwelt

Abbrennen von Feuerwerken,

§ 12 LImSchG und § 24 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 1. SprengV:

40,00 €

Abbrennen von Feuerwerken,

§ 12 LImSchG und § 24 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 1. SprengV:

100,00 € bis 530,00 €

+

 41, 00 €

GebOUmwelt

 

GebOMSGIV